Inhalt

VV-ModQV-StMUV
Text gilt ab: 01.01.2014

2. Inhalt und Dauer der Maßnahmen

2.1 

1Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Übersichten der Anlage 1 bzw. in den in der Anlage 2 für anwendbar erklärten Konzepten anderer Geschäftsbereiche geregelt. 2Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen.

2.2 

Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und inhaltlich vergleichbare sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, können von den gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständigen Behörden im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.