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VV-ModQV-StMUV
Text gilt ab: 01.01.2014

4. Übergangsregelung

1Beamtinnen und Beamte, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG (bisherige Verwendungsaufstiege) anwendbar ist und die über die Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 LlbG verfügen sowie einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 oder A 13 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 zwei geeignete Module aus den anliegenden Übersichten der Anlage 3, welche nicht mit einer Prüfung abschließen (§ 11 Abs. 3 ModQV). 2Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder A 13.