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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 7
Rauchen, Rauchverbot
(1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen
1.
leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,
2.
gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.
(2) 1Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. 2 § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.