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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 6
Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte
(1) 1Zündhölzer und Feuerzeuge dürfen an Kinder unter zwölf Jahren nicht abgegeben werden. 2Zündhölzer und Feuerzeuge sind so zu verwahren, daß sie solchen Kindern nicht leicht zugänglich sind.
(2) Zündhölzer, Gaskocher und andere Kleingeräte mit offener Flamme oder offenes Licht dürfen in Räumen, in denen leicht entzündbare oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden oder in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können, sowie in Schuppen, in nicht ausgebauten Dachräumen und an sonstigen Orten, in deren Nähe sich leicht entzündbare Stoffe befinden, nicht benutzt werden.
(3) 1Beleuchtungsgeräte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen so beschaffen und so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie keinen Brand verursachen können. 2Sie dürfen nicht in Räumen verwendet werden, in denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.