VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 26
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen.
(2) Weitergehende Gemeindeverordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.