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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 15
Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien
(1) Im Freien und unter offenen Schutzdächern gelagerte leicht entzündbare Ernteerzeugnisse müssen folgende Abstände haben:
1.
mindestens 50 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden mit weicher Bedachung oder Gebäuden, deren Umfassungswände nicht mindestens feuerhemmend hergestellt sind,
2.
mindestens 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder seitlich zu Hochspannungsleitungen.
(2) 1Im Freien und unter offenen Schutzdächern dürfen leicht entzündbare Ernteerzeugnisse nur in Haufen bis zu 1500 m3 Rauminhalt gelagert werden. 2Sind mehrere Lager weniger als 100 m voneinander entfernt, so dürfen auf allen zusammen höchstens insgesamt 1500 m3 solcher Erzeugnisse gelagert werden.
(3) Während der Ernte und des Dreschens, jedoch höchstens drei Wochen lang, brauchen die Mindestentfernungen der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten zu werden.