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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 13
Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden
Leicht entzündbare feste Stoffe dürfen nicht gelagert werden in Treppenräumen, notwendigen Fluren, Durchfahrten und in nicht ausgebauten Dachräumen, ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude.