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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 12
Feste Brennstoffe
1Feste Brennstoffe müssen so verwahrt werden, daß sie durch Feuerstätten nicht entzündet werden können. 2Sie dürfen insbesondere nicht unmittelbar neben Feuerstätten gelagert werden, wenn nicht ein Schutz vor zu starker Erwärmung besteht.