VStättV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 02.11.2007

Abschnitt 2 Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen

§ 26 Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 27 Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10000 Besucherplätzen
§ 28 Wellenbrecher
§ 29 Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen
§ 30 Einfriedungen und Eingänge von Stadionanlagen