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VStättV
Text gilt ab: 01.09.2018
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Fassung: 02.11.2007
§ 39
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind
1.
die Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik,
2.
technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle in der jeweiligen Fachrichtung,
3.
Hochschulabsolventen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtung Theater- oder Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung,
4.
technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben,
5.
Personen, die die Tätigkeit als technische Fachkraft ohne Befähigungszeugnis ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
2Auf Antrag stellen die Industrie- und Handelskammern den Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ein Befähigungszeugnis aus. 3Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 4Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.
(2) 1Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden, sind entsprechend den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen den in Abs. 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt. 2Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.