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VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 1
Zulassung
(1) Sachverständige und Untersuchungsstellen werden nach Maßgabe des Art. 6 des Bayerischen Bodenschutzgesetzes (BayBodSchG) durch das Landesamt für Umwelt zugelassen.
(2) Sachverständige und Untersuchungsstellen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, sind im Umfang dieser Zulassung Sachverständige beziehungsweise Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).