VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 16
Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
- 1.
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mit Ablauf der in § 15 Abs. 7 bezeichneten Frist oder
- 2.
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bei schriftlichem Verzicht.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.