Inhalt

VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 16
Erlöschen der Zulassung
(1) Die Zulassung erlischt,
1.
mit Ablauf der in § 15 Abs. 7 bezeichneten Frist oder
2.
bei schriftlichem Verzicht.
(2) Das Erlöschen der Zulassung ist entsprechend § 3 bekannt zu geben.