VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 11
Allgemeine Pflichten
Untersuchungsstellen sind verpflichtet,
1.
ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteiisch und unabhängig durchzuführen,
2.
ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen; davon ausgenommen ist eine der Zulassungsstelle bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Teilbereich nach dieser Verordnung zugelassene Untersuchungsstellen,
3.
alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,
4.
geeignete Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,
5.
alle wesentlichen Änderungen der Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung unverzüglich und unaufgefordert der Zulassungsstelle mitzuteilen,
6.
eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der Zulassungsstelle jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.