Inhalt

VSU
Text gilt ab: 01.12.2017
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
Fassung: 03.12.2001
§ 10
Widerruf der Zulassung
(1) 1Ein Sachverständiger, bei dem begründete Zweifel auftreten, ob er die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder weiterhin über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt, ist von der Zulassungsstelle aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 8 Abs. 3 und 4 zu unterziehen. 2Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen Zweifel im Sinn von Satz 1 bestehen.
(2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn der Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungen teilnimmt.
(3) 1Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass der Sachverständige nicht oder nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt, oder entzieht er sich dieser Überprüfung, ist die Zulassung zu widerrufen. 2Der Widerruf kann sich auf einzelne Sachgebiete nach § 6 beschränken.
(4) Daneben kann unbeschadet von Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulassung widerrufen werden, wenn der Sachverständige
1.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2.
seine Sachverständigenaufgaben wiederholt mangelhaft erfüllt oder durchgeführt hat,
3.
gegen die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegenden Pflichten wiederholt oder mindestens grob fahrlässig verstoßen hat oder
4.
keine Gewähr dafür bietet, dass er neben der Sachverständigentätigkeit andere Tätigkeiten nur in dem Umfang ausübt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Sachverständigentätigkeit gewährleistet ist.
(5) Der Widerruf muss innerhalb der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgen.
(6) Der Widerruf der Zulassung ist auch entsprechend § 3 bekannt zu geben.