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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 8a
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung und der Berufsgeheimnisträger
(1) 1Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
1.
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
2.
bei einem Geistlichen, Verteidiger, Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand oder einem der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Strafprozeßordnung (StPO) genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO gleich stehenden Person, über die der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.
2Treten die Voraussetzungen des Satzes 1 während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ein, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung von Leib und Leben oder Enttarnung eingesetzter Personen möglich ist und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. 3Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, darf ausschließlich eine automatische Aufzeichnung durchgeführt werden. 4Soweit bei der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel Erkenntnisse im Sinne von Satz 1 gewonnen wurden, sind sie unverzüglich zu löschen. 5In Zweifelsfällen sind sie unverzüglich zur richterlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit vorzulegen. 6Eine Fortsetzung der Maßnahme in Fällen des Satzes 2 und die Löschung der Erkenntnisse nach Satz 4 sind nach Maßgabe von Art. 7 aktenkundig zu machen.
(2) 1Erfolgen Maßnahmen bei einem anderen der in § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO genannten Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Abs. 1 Satz 1 gleich stehenden Person nicht zur Aufklärung von deren eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten, sind das öffentliche Interesse an den von dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. 2Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.