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BayVSG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 12.07.2016
Art. 1
Organisation
Die Aufgaben des Verfassungsschutzes nimmt das Landesamt für Verfassungsschutz (Landesamt) als eine dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde wahr.