VPSW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 22.11.2010
§ 6
Pflichten der Sachverständigen
(1) 1Anerkannte private Sachverständige haben ihre Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. 2Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit nur der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiter bedienen. 3Anerkannte Sachverständige haben durch die jährliche Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung für ihren jeweiligen Anerkennungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass sie die für die jeweiligen Anerkennungsbereiche erforderliche Fachkunde besitzen. 4Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist dem Landesamt spätestens alle fünf Jahre nachzuweisen. 5Das Landesamt kann bestimmte Lerninhalte vorgeben.
(2) 1Anerkannte private Sachverständige haben ihre Tätigkeit unabhängig auszuüben. 2Sie dürfen insbesondere keine Gutachten erstellen, Abnahmen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, wenn sie am Verkauf, an der Planung, Herstellung, Errichtung, dem Betrieb oder an der Wartung der Anlage beteiligt waren oder ein Unternehmen, bei dem sie tätig sind, daran mitgewirkt hat oder beteiligt war.