VPSW
Text gilt ab: 30.08.2014
Fassung: 22.11.2010
§ 4
Anerkennungsverfahren
(1) 1Die Anerkennung als privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft wird auf Antrag erteilt. 2Der Antrag ist an das Landesamt zu richten. 3Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) abgewickelt werden. 4 Art. 42a BayVwVfG gilt entsprechend.
(2) 1Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs,
2.
die jeweils erforderlichen Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Sätze 1 bis 3,
3.
ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 31 Bundeszentralregistergesetz,
4.
eine Erklärung, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 vorliegen,
5.
eine Erklärung, dass Unzuverlässigkeitsgründe nach § 3 Abs. 5 nicht vorliegen.
2Das Landesamt kann im Hinblick auf die Anforderungen des jeweiligen Anerkennungsbereichs die Teilnahme an einem Fachgespräch sowie Nachweise über die Teilnahme an Seminaren zu Fachfragen des Anerkennungsbereichs, insbesondere zum Wasserrecht und zum kommunalen Satzungsrecht, verlangen.