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VLärmSchR 97
Text gilt ab: 30.03.2007
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913-B

Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes
(VLärmSchR 97)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 14. Februar 2007, Az. IID9-43813-003/97

(AllMBl. S. 208)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97) vom 14. Februar 2007 (AllMBl. S. 208)

An
die Regierungen
die Autobahndirektionen
die Staatlichen Bauämter
nachrichtlich an
die Landkreise
die Städte
die Gemeinden

I.

Das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen*) hatte mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 vom 2. Juni 1997 StB 15/14.80.13.-65/11 VA 1997 (VkBl 1997 S. 434) bekannt gegeben, dass die bis dahin geltenden Richtlinien zum Lärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes überholt seien und durch die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR 1997 – ersetzt werden.
Die VLärmSchR 1997 wurden in Begleitung der am 13. Februar 1997 in Kraft getretenen 24. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (24. BlmSchV) – Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – mit den Straßenbauverwaltungen der Länder erarbeitet. Die Richtlinien wurden mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abgestimmt.
Sie sollen den Lärmschutz einheitlich regeln und gelten für Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge ebenso wie nach den Grundsätzen der Lärmsanierung und bei Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigungen.
Die Verkehrslärmschutzrichtlinien 1997 ersetzen insbesondere die
Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – VLärmSchR – (ARS Nr. 8/1983 vom 6. Juli 1983 VkBl 1983 S. 306 und ARS 5/1986, VkBl 1986 S. 101)
Richtlinien zur Erstattung der Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen bei Lärmvorsorge und Lärmsanierung im Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes – Verkehrslärmschutz-Erstattungsrichtlinien – (ARS 14/1987 vom 2. Oktober 1987 VkBl 1987 S. 740)
Richtlinien zur Entschädigung für die Beeinträchtigung von Wohngrundstücken – insbesondere des Außenwohnbereichs – durch Straßenverkehrslärm (ARS Nr. 16/1993 vom 5. Mai 1993 VkBl 1993 S. 504)
Hinweise zur Handhabung des Lärmschutzes beim Bau und der wesentlichen Änderung von Bundesfernstraßen (StB 15/14.80.13-60/1 Va 92 II vom 2. Juli 1992) sowie
Hinweise zum Lärmschutz und zur Erstattung für Lärmschutzmaßnahmen an bestehenden Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (StB 16/38.22 60/75 Va 1991 vom 17. September 1991, eingeführt mit IMS vom 6. August 1992 Az.: IID9/IIB2-0103.23-004/1992).
Die VLärmSchR 1997 wurden mit IMS vom 30. Juni 1999 Az.: IID9/IIB2-43813-003/97 auch formell (ohne Ergänzungen) als Richtlinien für den Bereich der Bundesfernstraßen, der Staatsstraßen und der Kreisstraßen in staatlicher Verwaltung eingeführt. Den Landkreisen und Gemeinden wurde empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1982 (MABl 1983 S. 58) geändert durch IMS vom 17. März 1986 Az.: IIB2-4381-0.95 und vom 9. Juli 1990 Az.: IID9-43812-001/90 ist seitdem nicht mehr anzuwenden. Die IMS vom 9. Juli 1990 Az.: IID9-43812-001/90 und vom 6. August 1992 Az.: IID9/IIB2-0103.23-004/92 wurden aufgehoben.

*) [Amtl. Anm.:] nunmehr: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

II. 

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat nunmehr mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 20/2006 vom 4. August 2006 Az.: S 13/7144.2/02-11/521247 mitgeteilt: „Betreff: Verbesserung des Lärmschutzes an bestehenden Bundesfernstraßen im Rahmen der Lärmsanierung;
ARS Nr. 26/1997 StB 15/14.80.13-65/11 Va 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - VkBl 1997 S. 434 ff)
1.
Zur Verbesserung des Lärmschutzes an bestehenden Bundesfernstraßen wurden im Bundeshaushalt 2006 die Mittel für Lärmsanierungsmaßnahmen verstärkt. Für die Folgejahre ist ein entsprechend hoher Haushaltsansatz zu erwarten. Dies erlaubt es, auch bei der Lärmsanierung dem aktiven Lärmschutz Vorrang vor passiven Lärmschutzmaßnahmen einzuräumen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Als Lärmsanierungsmaßnahmen können neben Lärmschutzwällen und -wänden auch lärmmindernde Fahrbahnoberflächen zum Einsatz kommen. Soll offenporiger Asphalt als lärmmindernde Fahrbahnoberfläche in Betracht gezogen werden, sind die Maßgaben unter Nrn. 4 bis 7 des ARS 8/2004 zu beachten.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen haben den Vorteil, dass über den Schutz der betroffenen Wohnungen hinaus auch der Außenwohnbereich sowie die umgebende Bebauung in den Genuss der Lärmminderung gelangen.
2.
Ich bitte zukünftig dort, wo dies möglich ist, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Lärmsanierung verstärkt auch für Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu verwenden. Die Regelung im Einzelnen ergibt sich aus den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - VKBl 1997 S. 434 ff, die wie folgt geändert werden:
a)
Nr. 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zu den Lärmschutzmaßnahmen an der Straße gehören
-
Wälle,
-
Wände,
-
lärmmindernde Fahrbahnoberflächen,
-
Einschnitts- und Troglagen,
-
Teil- und Vollabdeckungen, Einhausungen.“
b)
Nr. 36 wird wie folgt gefasst:
„36. Grundsatz
(1)
Lärmsanierung besteht in Maßnahmen an der Straße entsprechend Nr. 11 Abs. 2 oder in Maßnahmen an der baulichen Anlage entsprechend Nr. 13 Abs. 3.
(2)
Der aktive Lärmschutz hat Vorrang vor dem passiven Lärmschutz. Nr. 12 gilt entsprechend.“
c)
Nr. 38 wird gestrichen.
3.
Zur haushaltsmäßigen Abwicklung beim Einsatz lärmmindernder Fahrbahnoberflächen als Lärmsanierungsmaßnahmen wird das Schreiben des BMVBS zum Verfügungsrahmen des Haushalts 2006 weitere Aussagen enthalten.“

III. 

Die VLärmSchR 97 mit den Änderungen durch das ARS 20/2006 sind bei Straßen in staatlicher Verwaltung zu beachten. Bei Lärmsanierungen an Bundesfernstraßen ist damit künftig, soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, aktiven Maßnahmen Vorrang einzuräumen.

IV. 

Das IMS der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 30. Juni 1999 Az.: IID9/IIB2-43813-003/97 wird aufgehoben.

V. 

Die VLärmSchR 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, Stand: Juni 1997 - geändert mit ARS 20/2006) können über den Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, D - 44287 Dortmund bezogen werden.

Poxleitner
Ministerialdirektor