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VLärmSchR 97
Text gilt ab: 30.03.2007

II. 

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat nunmehr mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 20/2006 vom 4. August 2006 Az.: S 13/7144.2/02-11/521247 mitgeteilt: „Betreff: Verbesserung des Lärmschutzes an bestehenden Bundesfernstraßen im Rahmen der Lärmsanierung;
ARS Nr. 26/1997 StB 15/14.80.13-65/11 Va 97 (Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - VkBl 1997 S. 434 ff)
1.
Zur Verbesserung des Lärmschutzes an bestehenden Bundesfernstraßen wurden im Bundeshaushalt 2006 die Mittel für Lärmsanierungsmaßnahmen verstärkt. Für die Folgejahre ist ein entsprechend hoher Haushaltsansatz zu erwarten. Dies erlaubt es, auch bei der Lärmsanierung dem aktiven Lärmschutz Vorrang vor passiven Lärmschutzmaßnahmen einzuräumen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Als Lärmsanierungsmaßnahmen können neben Lärmschutzwällen und -wänden auch lärmmindernde Fahrbahnoberflächen zum Einsatz kommen. Soll offenporiger Asphalt als lärmmindernde Fahrbahnoberfläche in Betracht gezogen werden, sind die Maßgaben unter Nrn. 4 bis 7 des ARS 8/2004 zu beachten.
Aktive Lärmschutzmaßnahmen haben den Vorteil, dass über den Schutz der betroffenen Wohnungen hinaus auch der Außenwohnbereich sowie die umgebende Bebauung in den Genuss der Lärmminderung gelangen.
2.
Ich bitte zukünftig dort, wo dies möglich ist, die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Lärmsanierung verstärkt auch für Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu verwenden. Die Regelung im Einzelnen ergibt sich aus den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 - VKBl 1997 S. 434 ff, die wie folgt geändert werden:
a)
Nr. 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Zu den Lärmschutzmaßnahmen an der Straße gehören
-
Wälle,
-
Wände,
-
lärmmindernde Fahrbahnoberflächen,
-
Einschnitts- und Troglagen,
-
Teil- und Vollabdeckungen, Einhausungen.“
b)
Nr. 36 wird wie folgt gefasst:
„36. Grundsatz
(1)
Lärmsanierung besteht in Maßnahmen an der Straße entsprechend Nr. 11 Abs. 2 oder in Maßnahmen an der baulichen Anlage entsprechend Nr. 13 Abs. 3.
(2)
Der aktive Lärmschutz hat Vorrang vor dem passiven Lärmschutz. Nr. 12 gilt entsprechend.“
c)
Nr. 38 wird gestrichen.
3.
Zur haushaltsmäßigen Abwicklung beim Einsatz lärmmindernder Fahrbahnoberflächen als Lärmsanierungsmaßnahmen wird das Schreiben des BMVBS zum Verfügungsrahmen des Haushalts 2006 weitere Aussagen enthalten.“