StAErmPV
Text gilt ab: 30.06.2018
Fassung: 21.12.1995
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
(Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft – StAErmPV)
Vom 21. Dezember 1995
(GVBl. 1996 S. 4)
BayRS 300-1-2-J
Vollzitat nach RedR: Ermittlungspersonen-Verordnung Staatsanwaltschaft (StAErmPV) vom 21. Dezember 1995 (GVBl. 1996 S. 4, BayRS 300-1-2-J), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 515) geändert worden ist
Auf Grund des § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1995 (BGBl I S. 818) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 17. Februar 1987 (GVBl S. 33, BayRS 300-1-3-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1995 (GVBl S. 304), erläßt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:
§ 1
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
1Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifgruppenbeschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
- 1.
- bei der Bundesfinanzverwaltung
- a)
- PrüfungsdienstOberregierungsräte1)Regierungsoberräte1)Regierungsräte1)Zolloberamtsräte1)Zollamtsräte1)ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektoren2)ZollbetriebsinspektorenZollhauptsekretäreZollobersekretäre3)Zollsekretäre3),
- b)
- Kontrolleinheiten der HauptzollämterRegierungsdirektoren1)Oberregierungsräte1)Regierungsoberräte1)Regierungsräte1)Zolloberamtsräte1)Regierungsoberamtsräte1)Zollamtsräte1)Regierungsamtsräte1)ZollamtmännerRegierungsamtmännerZolloberinspektorenRegierungsoberinspektorenZollinspektoren2)Regierungsinspektoren2)ZollbetriebsinspektorenZollschiffsbetriebsinspektorenZollamtsinspektorenRegierungsamtsinspektorenZollschiffsamtsinspektorenZollhauptsekretäreRegierungshauptsekretäreZollschiffshauptsekretäreZollobersekretäre3)Regierungsobersekretäre3)Zollschiffsobersekretäre3)Zollsekretäre3)Regierungssekretäre3)Zollschiffssekretäre3),
- c)
- GrenzabfertigungsdienstRegierungsdirektoren1)Oberregierungsräte1)Regierungsoberräte1)Regierungsräte1)Zolloberamtsräte1)Zollamtsräte1)ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektoren2)ZollbetriebsinspektorenZollamtsinspektorenZollhauptsekretäreZollobersekretäre3)Zollsekretäre3),
- 2.
- bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)ForstoberamtsräteForstamtsräteForstamtmännerForstoberinspektorenForstinspektorenForstamtsinspektorenForsthauptsekretäreForstobersekretäre3)Forstsekretäre3)Forstassistenten3)– als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst– sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4),
- 3.
- bei bayerischen Behörden
- a)
- bei der Polizei
- aa)
- KriminalpolizeiLeitende Kriminaldirektoren1)Kriminaldirektoren1)Kriminaloberräte1)Kriminalräte1)Erste KriminalhauptkommissareKriminalhauptkommissareKriminaloberkommissareKriminalkommissareKriminalhauptmeisterKriminalobermeisterKriminalmeister,
- bb)
- Uniformierte PolizeiLeitende Polizeidirektoren1)Polizeidirektoren1)Polizeioberräte1)Polizeiräte1)Erste PolizeihauptkommissarePolizeihauptkommissarePolizeioberkommissarePolizeikommissarePolizeihauptmeisterPolizeiobermeisterPolizeimeister,
- b)
- bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts
- aa)
- Forst- und JagdverwaltungForsträte5)ForstamtsräteForstamtmännerForstoberinspektorenForstinspektorenForsthauptsekretäreForstobersekretäre3)Forstsekretäre3)als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
- bb)
- FischereiverwaltungRegierungsdirektorenLandwirtschaftsdirektorenOberregierungsräteLandwirtschaftsoberräteRegierungsräteLandwirtschaftsräteRegierungsamtsräteLandwirtschaftsamtsräteRegierungsamtmännerLandwirtschaftsamtmännerRegierungsoberinspektorenLandwirtschaftsoberinspektorenRegierungsinspektorenLandwirtschaftsinspektorenals Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
- c)
- bei den Bergämtern der RegierungenLeitende BergdirektorenBergdirektorenBergoberräteBergräteTechnische AmtsräteTechnische AmtmännerTechnische Oberinspektoren.
2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
1) [Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
2) [Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
3) [Amtl. Anm.:] Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
4) [Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
5) [Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.
§ 2
Beamte auf Probe
Beamte auf Probe stehen den Beamten auf Lebenszeit gleich, Beamte auf Probe mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene jedoch nur, sofern sie ihre Qualifikationsprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der in der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
§ 3
Lebensmittelüberwachung
1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner die Verwaltungsangehörigen, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind. 2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die Verwaltungsangehörigen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
München, den 21. Dezember 1995
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Hermann Leeb, Staatsminister