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Text gilt ab: 30.06.2018
Fassung: 21.12.1995
§ 3
Lebensmittelüberwachung
1 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind ferner die Verwaltungsangehörigen, die mit der Lebensmittelüberwachung im Außendienst beschäftigt sind, sofern sie mindestens zwei Jahre im Dienst dieser Verwaltung tätig sind. 2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die Verwaltungsangehörigen des Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, sofern sie im Außendienst bei Lebensmittelkontrollen eingesetzt werden und mindestens zwei Jahre im Dienst der Verwaltung im Bereich gesundheitlicher Verbraucherschutz und Veterinärwesen tätig sind.