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Text gilt ab: 30.06.2018
Fassung: 21.12.1995
§ 1
Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
1Die – männlichen und weiblichen – Angehörigen folgender Beamten- und Tarifgruppenbeschäftigten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
- 1.
- bei der Bundesfinanzverwaltung
- a)
- PrüfungsdienstOberregierungsräte1)Regierungsoberräte1)Regierungsräte1)Zolloberamtsräte1)Zollamtsräte1)ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektoren2)ZollbetriebsinspektorenZollhauptsekretäreZollobersekretäre3)Zollsekretäre3),
- b)
- Kontrolleinheiten der HauptzollämterRegierungsdirektoren1)Oberregierungsräte1)Regierungsoberräte1)Regierungsräte1)Zolloberamtsräte1)Regierungsoberamtsräte1)Zollamtsräte1)Regierungsamtsräte1)ZollamtmännerRegierungsamtmännerZolloberinspektorenRegierungsoberinspektorenZollinspektoren2)Regierungsinspektoren2)ZollbetriebsinspektorenZollschiffsbetriebsinspektorenZollamtsinspektorenRegierungsamtsinspektorenZollschiffsamtsinspektorenZollhauptsekretäreRegierungshauptsekretäreZollschiffshauptsekretäreZollobersekretäre3)Regierungsobersekretäre3)Zollschiffsobersekretäre3)Zollsekretäre3)Regierungssekretäre3)Zollschiffssekretäre3),
- c)
- GrenzabfertigungsdienstRegierungsdirektoren1)Oberregierungsräte1)Regierungsoberräte1)Regierungsräte1)Zolloberamtsräte1)Zollamtsräte1)ZollamtmännerZolloberinspektorenZollinspektoren2)ZollbetriebsinspektorenZollamtsinspektorenZollhauptsekretäreZollobersekretäre3)Zollsekretäre3),
- 2.
- bei der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst –)ForstoberamtsräteForstamtsräteForstamtmännerForstoberinspektorenForstinspektorenForstamtsinspektorenForsthauptsekretäreForstobersekretäre3)Forstsekretäre3)Forstassistenten3)– als Forstbetriebsbedienstete im Außendienst– sowie andere Bedienstete der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – Sparte Bundesforst – die, ohne Beamte zu sein, über eine qualifizierte forstfachliche Ausbildung verfügen und die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen4),
- 3.
- bei bayerischen Behörden
- a)
- bei der Polizei
- aa)
- KriminalpolizeiLeitende Kriminaldirektoren1)Kriminaldirektoren1)Kriminaloberräte1)Kriminalräte1)Erste KriminalhauptkommissareKriminalhauptkommissareKriminaloberkommissareKriminalkommissareKriminalhauptmeisterKriminalobermeisterKriminalmeister,
- bb)
- Uniformierte PolizeiLeitende Polizeidirektoren1)Polizeidirektoren1)Polizeioberräte1)Polizeiräte1)Erste PolizeihauptkommissarePolizeihauptkommissarePolizeioberkommissarePolizeikommissarePolizeihauptmeisterPolizeiobermeisterPolizeimeister,
- b)
- bei den Forst-, Jagd- und Fischereiverwaltungen des Freistaates Bayern, der Gemeinden und der Körperschaften des öffentlichen Rechts
- aa)
- Forst- und JagdverwaltungForsträte5)ForstamtsräteForstamtmännerForstoberinspektorenForstinspektorenForsthauptsekretäreForstobersekretäre3)Forstsekretäre3)als Forstvollzugsbeamte im Außendienst,
- bb)
- FischereiverwaltungRegierungsdirektorenLandwirtschaftsdirektorenOberregierungsräteLandwirtschaftsoberräteRegierungsräteLandwirtschaftsräteRegierungsamtsräteLandwirtschaftsamtsräteRegierungsamtmännerLandwirtschaftsamtmännerRegierungsoberinspektorenLandwirtschaftsoberinspektorenRegierungsinspektorenLandwirtschaftsinspektorenals Fischereivollzugsbeamte im Außendienst,
- c)
- bei den Bergämtern der RegierungenLeitende BergdirektorenBergdirektorenBergoberräteBergräteTechnische AmtsräteTechnische AmtmännerTechnische Oberinspektoren.
2Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Land als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamten oder Tarifbeschäftigten, soweit diese berechtigt sind, im Freistaat Bayern polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
1) [Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht eine selbständige Dienststelle leiten.
2) [Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig gewesen sind.
3) [Amtl. Anm.:] Sofern sie mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im Polizeidienst des Bundes oder eines Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
4) [Amtl. Anm.:] Sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben und mindestens zwei Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind oder das 21. Lebensjahr vollendet haben und ohne abgeschlossene Laufbahnprüfung mindestens vier Jahre in der entsprechenden Angestelltengruppe tätig gewesen sind.
5) [Amtl. Anm.:] Sofern sie nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind.