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BayAGTierGesG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 08.04.1974
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Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
(BayAGTierGesG)
Vom 8. April 1974
(BayRS V S. 402)
BayRS 7831-1-U

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 334 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
(aufgehoben)
Art. 2
(aufgehoben)
Art. 3
Mitwirkung der Gemeinden und der Träger öffentlicher Schlachthöfe
(1) 1Die Gemeinden wirken bei der Überwachung und beim Vollzug der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen mit. 2Ihnen obliegen insbesondere die ortsübliche Bekanntgabe von Anordnungen und die Beschaffung und Anbringung von Tafeln, durch die auf Gebote und Verbote hingewiesen wird.
(2) Die Träger öffentlicher Schlachthöfe sind verpflichtet, auf Ersuchen einer Kreisverwaltungsbehörde Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen im Schlachthof mit Blutentzug zu töten, soweit die Tötung auf Grund des Tiergesundheitsrechts angeordnet ist.
Art. 4
Entschädigungen für Tierverluste
1Die Höhe der nach dem Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) zu leistenden Entschädigung ist von einem beamteten Tierarzt zu schätzen. 2Wird die Schätzung vom Tierbesitzer nicht anerkannt oder erscheint es sachgerecht, ist zwei vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachtern Gelegenheit zu geben, sich zu der Schätzung gutachtlich zu äußern. 3Die vom Bayerischen Bauernverband bestellten Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) durch Rechtsverordnung festsetzt. 4Die Vergütung ist von demjenigen zu tragen, der die Entschädigung für den Tierverlust zu leisten hat.
Art. 5
Bayerische Tierseuchenkasse
(1) Für den Freistaat Bayern besteht die Bayerische Tierseuchenkasse (Tierseuchenkasse) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Tierseuchenkasse hat die Aufgabe
1.
die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung für Tierverluste festzusetzen sowie die Entschädigungen und freiwillige Leistungen im Auftrag des Staates auszuzahlen;
2.
den Teil der Entschädigungen zu tragen, der nach dem Tiergesundheitsrecht nicht vom Staat zu tragen ist;
3.
Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten zu unterstützen;
4.
Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen zu unterstützen;
5.
Beihilfen für Tierverluste zu gewähren;
6.
die ihr durch das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Der Freistaat Bayern erstattet der Tierseuchenkasse die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 TierGesG aus Staatsmitteln zu bestreitenden Entschädigungen.
(4) 1Die Tierseuchenkasse erhebt jährlich Beiträge zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten. 2Die Beiträge können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden. 3Die Beitragserhebung erfolgt auf Grund einer Satzung, die die Beitragshöhe gesondert nach Tierarten festsetzt. 4Grundlage für die Beitragsbemessung ist die jährliche Tierbestandsmeldung der Tierbesitzer zu einem in der Satzung bestimmten Stichtag. 5Die Beiträge sind so zu bemessen, dass sie den Verwaltungsaufwand abdecken und angemessene Rücklagen gebildet werden können. 6Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung
1.
festzulegen, für welche Tierarten nach § 20 Abs. 2 Satz 2 TierGesG von der Erhebung von Beiträgen abgesehen wird,
2.
die Erhebung von Beiträgen auch für andere als die in § 20 Abs. 2 Satz 1 TierGesG genannten Tierarten anzuordnen, wenn das erforderlich ist, um Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei diesen Tieren zu fördern.
Art. 6
Organe
Organe der Tierseuchenkasse sind
1.
der bei dieser gebildete Landesausschuß,
2.
die Geschäftsführung.
Art. 7
Landesausschuß
(1) 1Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Landesausschusses werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung vorgeschlagen und durch das Staatsministerium berufen. 2Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Er besteht aus
1.
sieben beitragspflichtigen Landwirten; nach Vorschlag des Bayerischen Bauernverbands wird je ein Mitglied aus jedem Regierungsbezirk berufen,
2.
einem Mitglied des Präsidiums des Bayerischen Bauernverbands nach dessen Vorschlag,
3.
einer Person, die aus den Reihen des Hauptverbands zur Förderung der tierischen Veredelungswirtschaft in Bayern e.V. vorgeschlagen wird und diesen vertritt,
4.
zwei Tierärzten nach Vorschlag der Bayerischen Landestierärztekammer; ein Tierarzt muß beamteter Tierarzt sein,
5.
zwei vom Staatsministerium bestimmten, in der Bekämpfung von Tierseuchen erfahrenen Beamten,
6.
einer Person, die das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vertritt.
4Für jedes Mitglied des Landesausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 5Die Amtsdauer beträgt mindestens drei Jahre, eine wiederholte Bestellung ist zulässig. 6Der Landesausschuß ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(2) 1Er beschließt
1.
über die Satzung, in der die eigenen Angelegenheiten der Anstalt zu regeln sind,
2.
über die Satzung, die die Beiträge und ihre Erhebung regelt, den Haushaltsplan, die Entlastung der Geschäftsführung am Jahresabschluß und die Leistungen der Anstalt, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind,
3.
über die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuß,
4.
über die Geschäftsordnung.
2Der Landesausschuß
1.
überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung,
2.
erteilt sein Einvernehmen zur Bestellung der Geschäftsführung durch das Staatsministerium.
(3) Die Mitglieder des Landesausschusses erhalten Ersatz ihrer Reisekosten sowie Tagegelder nach Maßgabe der Satzung.
(4) Die Vorschriften des siebten Teils des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anwendbar.
Art. 8
Geschäftsführung
(1) 1Das Staatsministerium bestellt im Einvernehmen mit dem Landesausschuß die Geschäftsführung der Tierseuchenkasse. 2Die Geschäftsführung besteht aus einer Person als Geschäftsführer und einer weiteren Person zu seiner Stellvertretung. 3Für die Geschäftsführung können nur Personen bestellt werden, welche die Befähigung zum amtstierärztlichen Dienst oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes besitzen.
(2) 1Die Geschäftsführung vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und außergerichtlich, führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Landesausschusses vor, vollzieht die Beschlüsse des Landesausschusses. 2Sie ist im übrigen für alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zuständig, die nach diesem Gesetz nicht dem Landesausschuß zugewiesen sind.
(3) 1Die Geschäftsführung erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan mit Finanzplan (Haushaltsplan) und legt dem Landesausschuß und dem Staatsministerium einen Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vor. 2Der Geschäftsbericht mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung kann einer Person aus dem Kreis der mit Genehmigung des Staatsministeriums bestellten Wirtschaftsprüfer zur Prüfung vorgelegt werden.
Art. 9
Bedienstete
(1) Die bei der Tierseuchenkasse tätigen Beamten sind Beamte des Freistaates Bayern.
(2) 1Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Tierseuchenkasse. 2Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 3Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen.
Art. 10
Verwaltungsaufwand, Nutzungsverbund
(1) Den Verwaltungsaufwand der Tierseuchenkasse einschließlich der Bezüge der Beamten und Arbeitnehmer, ihrer Hinterbliebenen sowie der Versorgungsempfänger bestreitet die Tierseuchenkasse aus ihren Vermögenserträgnissen und aus ihren Beitragseinnahmen.
(2) 1Die Tierseuchenkasse kann im Einvernehmen mit der Bayerischen Versorgungskammer dieser die Erledigung von allgemeinen Verwaltungsleistungen übertragen. 2Sie hat die dabei entstehenden Kosten der Versorgungskammer zu erstatten.
Art. 11
Aufsicht
1Die Tierseuchenkasse unterliegt der Aufsicht durch das Staatsministerium (Aufsichtsbehörde). 2Die Aufsichtsbehörde berät die Tierseuchenkasse, überwacht sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen und prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden. 3Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten. 4Sie kann insbesondere sämtliche Geschäfte und Verwaltungsvorgänge nachprüfen sowie Berichte und Akten anfordern. 5Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen des Landesausschusses zu laden; Personen, die die Aufsichtsbehörde vertreten, können an den Sitzungen teilnehmen und sind jederzeit zu hören. 6Die Aufsichtsbehörde kann die Tierseuchenkasse anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. 7Kommt die Tierseuchenkasse innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten der Tierseuchenkasse die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen.
Art. 12
(aufgehoben)
Art. 13
Kosten
Für die Ermittlung von Seuchen, für die Anordnung von Schutz- und Bekämpfungsmaßnahmen und für das Verfahren über die Gewährung von Entschädigungen werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Art. 14
Übergangsregelungen
(1) 1Beamte des Freistaates Bayern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufgaben der Bayerischen Tierseuchenkasse bei der Bayerischen Versicherungskammer wahrnehmen, werden zur weiteren unmittelbaren Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit ihrer Zustimmung zu der Anstalt Bayerische Tierseuchenkasse (Art. 5 Abs. 1) beurlaubt. 2Dienststelle dieser Beamten ist die Regierung von Oberbayern; oberste Dienstbehörde im Sinn des Art. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist das Staatsministerium. 3Die Regierung von Oberbayern ist insoweit als Behörde Funktionsnachfolgerin der Behörde „Bayerische Versicherungskammer“ im Sinn von Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen.
(2) Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen gilt für die Beamten und Angestellten bei der Tierseuchenkasse fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration das Staatsministerium tritt.
(3) Für nicht nach Absatz 1 Satz 1 beurlaubte Beamte, die anderweitig verwendet werden, erstattet die Bayerische Tierseuchenkasse die künftigen Versorgungsbezüge und sonstigen Leistungen des Freistaates Bayern anteilig in sinngemäßer Anwendung des Art. 145 BayBG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung.
Art. 15
Inkrafttreten
In Kraft treten1)
1.
am 9. August 1973 Art. 4 und 5 Abs. 1 und 2 Nrn. 1 bis 5 und Abs. 3,
2.
am 1. Januar 1975 Art. 5 Abs. 4 Nrn. 1 und 2,
3.
am 1. April 1974 die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 8. April 1974 (GVBl. S. 152).