Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 29.10.1946

Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands1)
Vom 29. Oktober 1946
(BayRS V S. 268)
BayRS 7800-2-L

Vollzitat nach RedR: Verordnung Nr. 106 über die Aufgaben des Bayerischen Bauernverbands in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7800-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung

1) [Amtl. Anm.:] Vom 29. Oktober 1946 (Nr. 2 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 27. Januar 1947, S. 15)
§ 1
Die Tätigkeit des Bayerischen Bauernverbands ist aufgebaut auf der Lizenz zur Organisation und Arbeit des Verbands, wie diese unter dem 21. Dezember 1945 durch General Truscott überreicht wurde.
§ 2
(1) Der Bayerische Bauernverband nimmt als Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft hiernach aufklärende und beratende Aufgaben wahr, die die Förderung der gesamten Landwirtschaft auf fachlichem, beruflichem und wirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
(2) Die staatsbürgerliche Erziehung der Landwirtschaft zur demokratischen Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens hat sich der Bauernverband besonders angelegen sein zu lassen.
(3) Zur Landwirtschaft im Sinn dieser Verordnung gehören auch die Forstwirtschaft in den Privat-, Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen (Nicht-Staatswald) und der Gartenbau.
§ 3
Der Bayerische Bauernverband kann mit weiteren Aufgaben betraut werden; er ist jedoch nicht ermächtigt, irgendwelche Aufgaben behördlicher Art durchzuführen, die üblicherweise Obliegenheiten des Freistaates Bayern sind.
§ 4
(1) 1Aufbau und Mitgliedschaft des Bayerischen Bauernverbands sind in den von der Militärregierung genehmigten „Satzungen des Bayerischen Bauernverbands“ geregelt. 2Zur Durchführung der Aufgaben werden beim Landesverband des Bayerischen Bauernverbands sowie den Kreisverbänden und den Bezirksverbänden Ausschüsse gebildet. 3Die Bildung der Ausschüsse bei den Kreis- und Bezirksverbänden bleibt der Entscheidung des erweiterten Vorstands des Landesverbands überlassen; dieser bestimmt auch die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse.
(2) Die Wahl der Ausschüsse erfolgt beim Landesverband durch den Landesausschuß, im Kreis durch den Kreisverband, im Bezirk durch den Bezirksverband.
(3) 1Jeder Ausschuß muß mindestens einen Vorsitzenden und einen Schriftführer haben. 2Über Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich; die Mitglieder können jedoch neben einer vom Bayerischen Bauernverband noch festzusetzenden Aufwandsentschädigung den Ersatz ihrer Barauslagen beanspruchen.
(5) Die Ausschüsse können bei Bedarf Beiräte einsetzen und Sachverständige beiziehen.
(6) Im übrigen regelt der Bayerische Bauernverband Organisation und Verfahren im Rahmen der Satzung.
§ 5
(1) Der Bayerische Bauernverband ist auf demokratischen Grundsätzen aufgebaut und eine freie und freiwillige Organisation.
(2) 1Der Bauernverband soll vor der Regelung wichtiger, die Landwirtschaft berührender Angelegenheiten gehört werden; er ist berechtigt, Anträge an die Staatsregierung zu stellen. 2Diese wird solche Anträge selbst entscheiden oder der Volksvertretung zur Entscheidung vorlegen.
§ 6
1Der Bayerische Bauernverband bestreitet seine Ausgaben und Aufwendungen durch:
1.
Einnahmen aus eigenen Einrichtungen,
2.
freiwillige Zuschüsse der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (der Gemeinden, Kreise, Bezirke und des Staates),
3.
Erhebung von Beiträgen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, die in Form von Umlagen auf den Grundbesitz errechnet werden.
2Die Einhebung der Umlagen erfolgt durch den Bayerischen Bauernverband.
Die in § 1 der oben abgedruckten Verordnung erwähnte Lizenz hat folgenden Wortlaut:
Deutsche Übersetzung
Betreff:

Lizenz zur Organisation und Arbeit des Bayerischen Bauernverbandes.
An den:

Bayerischen Ministerpräsidenten.
Hiermit wird Ihnen die Ermächtigung erteilt, dem Bayerischen Bauernverband die Arbeitslizenz und Körperschaftsurkunde auf überparteilicher Grundlage zu überreichen. Die Lizenz hat sich im Rahmen der Zielsetzung und der Satzung zu halten, die diesem Hauptquartier vorgelegt und durch die Militär-Regierung in Deutschland, Zone der Vereinigten Staaten, genehmigt wurde.
Die auf Grundlage dieser Lizenz ausgefertigte Urkunde lautet folgendermaßen:
Urkunde für den Bayerischen Bauernverband2)
Nachdem sich die bayerische Bauernschaft in einer Tagung am 7. September 1945 im Bayerischen Bauernverband vollkommen geeinigt hat, sieht sich die Bayerische Staatsregierung veranlaßt, dem Bayerischen Bauernverband die Rechte der Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Damit ist der Bayerische Bauernverband als die Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft anerkannt.
Der Bayerische Bauernverband hat die Belange der Landwirtschaft in allen Fragen des ländlichen Lebens zu vertreten. Ihm werden auch Aufgaben übertragen, wie sie früher zum Teil von der Bayerischen Landesbauernkammer sowie den Kreis- und Bezirksbauernkammern durchgeführt worden sind. Damit ist die Selbstverwaltung der bayerischen Landwirtschaft in ihren eigenen Belangen gewährleistet. Im besonderen obliegt dem Bayerischen Bauernverband auch die Betreuung der Mitarbeiter der Bauern, also der landwirtschaftlichen Dienstboten und Landarbeiter.

2) [Amtl. Anm.:] Ausgefertigt am 29. November 1945