Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 29.10.1946
§ 5
(1) Der Bayerische Bauernverband ist auf demokratischen Grundsätzen aufgebaut und eine freie und freiwillige Organisation.
(2) 1Der Bauernverband soll vor der Regelung wichtiger, die Landwirtschaft berührender Angelegenheiten gehört werden; er ist berechtigt, Anträge an die Staatsregierung zu stellen. 2Diese wird solche Anträge selbst entscheiden oder der Volksvertretung zur Entscheidung vorlegen.