Inhalt

Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 29.10.1946
§ 4
(1) 1Aufbau und Mitgliedschaft des Bayerischen Bauernverbands sind in den von der Militärregierung genehmigten „Satzungen des Bayerischen Bauernverbands“ geregelt. 2Zur Durchführung der Aufgaben werden beim Landesverband des Bayerischen Bauernverbands sowie den Kreisverbänden und den Bezirksverbänden Ausschüsse gebildet. 3Die Bildung der Ausschüsse bei den Kreis- und Bezirksverbänden bleibt der Entscheidung des erweiterten Vorstands des Landesverbands überlassen; dieser bestimmt auch die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse.
(2) Die Wahl der Ausschüsse erfolgt beim Landesverband durch den Landesausschuß, im Kreis durch den Kreisverband, im Bezirk durch den Bezirksverband.
(3) 1Jeder Ausschuß muß mindestens einen Vorsitzenden und einen Schriftführer haben. 2Über Beschlüsse der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder der Ausschüsse ist ehrenamtlich; die Mitglieder können jedoch neben einer vom Bayerischen Bauernverband noch festzusetzenden Aufwandsentschädigung den Ersatz ihrer Barauslagen beanspruchen.
(5) Die Ausschüsse können bei Bedarf Beiräte einsetzen und Sachverständige beiziehen.
(6) Im übrigen regelt der Bayerische Bauernverband Organisation und Verfahren im Rahmen der Satzung.