Text gilt ab: 01.01.1983
Fassung: 29.10.1946
§ 2
(1) Der Bayerische Bauernverband nimmt als Berufsorganisation der bayerischen Landwirtschaft hiernach aufklärende und beratende Aufgaben wahr, die die Förderung der gesamten Landwirtschaft auf fachlichem, beruflichem und wirtschaftlichem Gebiet zum Gegenstand haben.
(2) Die staatsbürgerliche Erziehung der Landwirtschaft zur demokratischen Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens hat sich der Bauernverband besonders angelegen sein zu lassen.
(3) Zur Landwirtschaft im Sinn dieser Verordnung gehören auch die Forstwirtschaft in den Privat-, Gemeinde-, Stiftungs- und Körperschaftswaldungen (Nicht-Staatswald) und der Gartenbau.