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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017

Teil 5 Mutterschutz und Stillzeit

§ 19 Anwendung des Mutterschutzgesetzes
§ 20 Besoldung bei Beschäftigungsverbot, Untersuchungen und Stillzeit
§ 21 Zuschuss bei Beschäftigungsverbot während einer Elternzeit
§ 22 Entlassung