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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 7
Einbringung
(1) 1Der Erholungsurlaub soll möglichst im laufenden Kalenderjahr voll eingebracht werden. 2Urlaub, der nicht bis zum 30. April des folgenden Jahres angetreten ist und nicht nach § 8 angespart wird, verfällt. 3Diese Frist kann angemessen verlängert werden, wenn die dienstlichen Belange es zulassen. 4Sie ist bis längstens 31. März des übernächsten auf das Kalenderjahr folgenden Jahres zu verlängern, wenn die Einbringung des Urlaubs auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war. 5Haben Beamte den zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Beschäftigungsverbote (§ 19), einer Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung (§ 23) oder eines Sonderurlaubs (§ 13), der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach Beendigung dieser Freistellungen im laufenden oder im nächsten Kalenderjahr zu gewähren.
(2) Minderjährigen Beamten soll der Erholungsurlaub zusammenhängend gewährt werden.
(3) 1Berufsschülern soll der Erholungsurlaub in der Zeit der Berufsschulferien gewährt werden. 2Wird Erholungsurlaub außerhalb der Berufsschulferien gewährt und muss der Berufsschüler während des Erholungsurlaubs die Berufsschule besuchen, werden die Berufsschultage nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
(4) 1Werden Beamte während des Erholungsurlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigen sie dies unverzüglich an, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. 2Die Dienstunfähigkeit ist durch ein ärztliches, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 3Die Fortsetzung des Urlaubs nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit über den bewilligten Zeitraum hinaus bedarf einer neuen Genehmigung.