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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 4
Zusatzurlaub
(1) Vier Arbeitstage zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) erhält, wer innerhalb von sechs Monaten mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit
1.
in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten steht,
2.
mit infektiösem Material arbeitet,
3.
ansteckende Kranke ärztlich oder pflegerisch betreut,
4.
dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt ist,
5.
sonstige Tätigkeiten ausübt, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind, oder
6.
in psychiatrischen oder vergleichbaren Einrichtungen in unmittelbarem Kontakt mit den psychisch Kranken steht.
(2) 1Zusatzurlaub erhält, wer ständig nach einem Schicht- oder Dienstplan eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und dabei in einem Kalenderjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder verwaltungsüblichen Nachtschicht leistet. 2Der Zusatzurlaub beträgt bei einer solchen Dienstleistung an mindestens
1.
87 Arbeitstagen
1 Arbeitstag,
2.
130 Arbeitstagen
2 Arbeitstage,
3.
173 Arbeitstagen
3 Arbeitstage,
4.
195 Arbeitstagen
4 Arbeitstage.
3Ist die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Wochenarbeitstage verteilt, erhöht oder vermindert sich die Zahl der maßgebenden Arbeitstage entsprechend. 4Beginnt ein Beamter an einem Tag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, sind zwei Arbeitstage anzusetzen.
(3) Beamte, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllen, jedoch Dienst nach einem Schichtplan oder einem Dienstplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten – jeweils innerhalb eines Monats im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden – beginnen oder beenden, erhalten folgenden Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
1.
110 Nachtdienststunden
1 Arbeitstag,
2.
220 Nachtdienststunden
2 Arbeitstage,
3.
330 Nachtdienststunden
3 Arbeitstage,
4.
450 Nachtdienststunden
4 Arbeitstage.
(4) Beamte, die die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllen, erhalten folgenden Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
1.
150 Nachtdienststunden
1 Arbeitstag,
2.
300 Nachtdienststunden
2 Arbeitstage,
3.
450 Nachtdienststunden
3 Arbeitstage,
4.
600 Nachtdienststunden
4 Arbeitstage.
(5) 1Bei Polizeivollzugsbeamten ist der Zusatzurlaub abweichend von den Abs. 2 bis 4 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. 2Hiernach erhalten Beamte im Sinne des Satzes 1 folgenden Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens
1.
110 Nachtdienststunden
1 Arbeitstag,
2.
200 Nachtdienststunden
2 Arbeitstage,
3.
290 Nachtdienststunden
3 Arbeitstage,
4.
370 Nachtdienststunden
4 Arbeitstage.
(6) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Kalenderjahr werden die bei demselben Dienstherrn im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Abs. 2 bis 5 zugrunde gelegt.
(7) Bei ermäßigter Arbeitszeit vermindert sich die Zahl der geforderten Dienststunden entsprechend.
(8) Der Zusatzurlaub nach den Abs. 2 bis 5 erhöht sich für Beamte ab dem Jahr der Vollendung des 50. Lebensjahres um einen Arbeitstag.
(9) Zusatzurlaub wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.
(10) 1Wechselschichtdienst ist der Dienst nach einem Schicht- oder Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. 2Als Wechselschichten gelten wechselnde Dienstschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer. 3Nachtdienststunden sind die Dienststunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. 4Nachtschicht ist eine Dienstschicht, die mindestens zwei Nachtdienststunden umfasst.
(11) 1Die Abs. 1 bis 9 gelten nicht für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes und für Beamte des Wachdienstes, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2Ist mindestens ein Viertel der Schichten, die Beamte im Sinne des Satzes 1 leisten, kürzer als 24 Stunden, aber länger als elf Stunden, so erhalten sie für je fünf Monate Schichtdienst im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub.