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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 26a
Übergangsregelung zur Elternzeit
(1) (aufgehoben)
(2) Auf die vor dem 1. September 2021 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 23 Abs. 2 Satz 1 in der am 31. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.