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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 15
Fernbleiben vom Dienst an geschützten Feiertagen
1Beamte dürfen dem Dienst an staatlich geschützten Feiertagen nach Maßgabe der Art. 4 und 6 des Feiertagsgesetzes fernbleiben. 2Bei einem Fernbleiben entfällt der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge und auf eine etwaige Ballungsraumzulage nach Art. 94 BayBesG.