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Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 28.11.2017
§ 14
Urlaub für Kurmaßnahmen
(1) 1Für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, wird Urlaub unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt. 2Dauer und Häufigkeit bestimmen sich nach den Beihilfevorschriften. 3Satz 1 gilt entsprechend für
1.
die Durchführung einer auf Grund des § 11 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes versorgungsärztlich verordneten Badekur,
2.
dienstunfallbedingte Kurmaßnahmen auf Grund der Bayerischen Heilverfahrensverordnung und
3.
die Teilnahme von Beamten an einer Kur ihres Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.
(2) Soweit für eine Kurmaßnahme Urlaub nach Abs. 1 Satz 1 nicht im beantragten Umfang gewährt werden kann, ist auf Antrag Erholungsurlaub oder Sonderurlaub nach § 13 zu gewähren.