UntVergV
Text gilt ab: 01.08.2013
Fassung: 12.06.2013
§ 7
Nichtstaatliche Einsatzschulen
(1) 1Träger nichtstaatlicher Gymnasien, Realschulen oder beruflicher Schulen, die die Zuordnung von Lehramtsanwärtern beantragen, haben sich mit dem Antrag schriftlich zu verpflichten, die den Lehramtsanwärtern bei einem Einsatz im staatlichen Schuldienst zustehende Unterrichtsvergütung zu erstatten. 2Entsprechendes gilt für den Einsatz von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Schülerheimen, soweit diese nicht von staatlich verwalteten Stiftungen betrieben werden.
(2) Für die Erstattung der Kosten von Lehramtsanwärtern an nichtstaatlichen Förderschulen, die nicht im Rahmen der Förderung der Schulen nach Art. 31 Abs. 5 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes zugeordnet werden, gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Die von den Trägern nichtstaatlicher Schulen zu erstattenden Kosten werden jeweils vierteljährlich im Nachhinein bzw. nach Beendigung der Dienstleistung der zugeordneten Lehramtsanwärter von den Personal verwaltenden Stellen zurückgefordert.