Inhalt

BayUniKlinG
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 23.05.2006
Art. 2
Aufgaben
(1) 1Das Klinikum ist der Universität zugeordnet; es dient der universitären Forschung und Lehre und dem wissenschaftlichen Fortschritt und nimmt daran ausgerichtet Aufgaben der Krankenversorgung wahr. 2Es fördert die Weiterbildung seines Personals. 3Das Klinikum wirkt mit Wirtschaft, Gesellschaft und beruflicher Praxis zusammen und betreibt und fördert den Wissens- und Technologietransfer einschließlich Unternehmensgründungen und die Übertragung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in die Krankenversorgung. 4Art. 17 Satz 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums, auch soweit sie von dem in Art. 17 Satz 2 BayHIG genannten Personenkreis nicht erfasst sind, entsprechend. 5Für eine wirtschaftliche Verwendung der ihm zur Verfügung stehenden Mittel trägt das Klinikum eine besondere Verantwortung. 6Das Klinikum hat sicherzustellen, dass die im Klinikum tätigen Mitglieder der Universität die durch Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes und Art. 108 der Verfassung verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach Art. 20 BayHIG wahrnehmen können.
(2) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich das Klinikum Dritter bedienen und nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats an Unternehmen in der Form einer juristischen Person des Privatrechts beteiligen, solche Unternehmen gründen oder wesentlich erweitern. 2Unternehmerische Tätigkeiten des Klinikums nach Satz 1 setzen voraus, dass
1.
die Einlageverpflichtung des Klinikums aus den in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Mitteln, durch die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum oder aus freien, nach Art. 4 Abs. 2 BayHIG verwalteten Drittmitteln geleistet wird,
2.
die Haftung des Klinikums begrenzt wird, insbesondere auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils, und
3.
ein entsprechend den Regelungen für öffentliche Unternehmen des Freistaates Bayern hinreichend wirksames Beteiligungsmanagement gewährleistet ist.
3Die Zustimmung des Aufsichtsrats entfällt, sofern die Bilanzsumme des Unternehmens weniger als 100 000 € beträgt oder bei Unternehmensgründungen voraussichtlich betragen wird. 4Die entsprechende Beteiligung nach Satz 3 ist dem Aufsichtsrat anzuzeigen. 5Aus Rechtsgeschäften nach Satz 2 wird der Freistaat Bayern weder berechtigt noch verpflichtet. 6Das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs gemäß Art. 104 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ist sicherzustellen, soweit die Beauftragung Dritter oder ein Rechtsgeschäft nach Satz 2 Kernaufgaben des Universitätsklinikums nach Abs. 1 Satz 1 einschließlich von Baufragen unmittelbar betrifft.