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UmlegAusschV
Text gilt ab: 01.11.2014
Fassung: 18.01.1961
§ 6
Vorverfahren
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs1) erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) von der Stelle nachgeprüft worden ist, die ihn erlassen hat.
(2) § 68 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, §§ 69 bis 73, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung5) gelten entsprechend.

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 213-1
5) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 340-1