Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.01.1960

Gesetz zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise
Vom 22. Januar 1960
(BayRS II S. 463)
BayRS 2023-6-I

Vollzitat nach RedR: Gesetz zur Übertragung staatlicher Kassengeschäfte auf die Landkreise in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2023-6-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 1 Abs. 53 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
Art. 1
(1) Der Freistaat Bayern überträgt den Landkreisen
1.
die Einziehung der Kosten für die Amtshandlungen der Landratsämter als Staatsbehörden,
2.
alle übrigen bisher von den Amtskassen der Landratsämter wahrgenommenen Aufgaben mit Ausnahme der Auszahlungen aus dem Ausgleichsfonds.
(2) Die Landkreise besorgen durch die Kreiskassen die Aufgaben des Abs. 1 als Zahlstellengeschäfte für die Staatsoberkassen.
(3) (gegenstandslos)
Art. 2
1Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands wird jedem Landratsamt aus dem Personalstand der bisherigen Amtskassen ein Staatsbeamter, den zehn Landkreisen, die am 1. Januar 1960 die höchste Einwohnerzahl aufweisen, je ein weiterer Staatsbeamter belassen. 2Landratsämtern, die Flüchtlingslager zu betreuen haben, verbleibt, solange die Lager bestehen, zusätzlich ein weiterer Staatsbeamter.
Art. 3
(1) 1Die Einziehung, der Nachweis und die Abrechnung der Kosten und der sonstigen staatlichen Zahlungen bei den Kreiskassen werden durch eine gemeinsame Rechtsverordnung der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat geregelt. 2Hierbei sind die für die Landkreise geltenden Kassenvorschriften entsprechend zu berücksichtigen. 3 (gegenstandslos)
(2) Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen je für ihren Geschäftsbereich die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration sowie der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales im gegenseitigen Einvernehmen.
Art. 4
1Das Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. April 1960 in Kraft1).

1) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 22. Januar 1960 (GVBl. S. 2)