Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.01.1960
Art. 1
(1) Der Freistaat Bayern überträgt den Landkreisen
- 1.
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die Einziehung der Kosten für die Amtshandlungen der Landratsämter als Staatsbehörden,
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alle übrigen bisher von den Amtskassen der Landratsämter wahrgenommenen Aufgaben mit Ausnahme der Auszahlungen aus dem Ausgleichsfonds.
(2) Die Landkreise besorgen durch die Kreiskassen die Aufgaben des Abs. 1 als Zahlstellengeschäfte für die Staatsoberkassen.
(3) (gegenstandslos)