Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 22.01.1960
Art. 1
(1) Der Freistaat Bayern überträgt den Landkreisen
1.
die Einziehung der Kosten für die Amtshandlungen der Landratsämter als Staatsbehörden,
2.
alle übrigen bisher von den Amtskassen der Landratsämter wahrgenommenen Aufgaben mit Ausnahme der Auszahlungen aus dem Ausgleichsfonds.
(2) Die Landkreise besorgen durch die Kreiskassen die Aufgaben des Abs. 1 als Zahlstellengeschäfte für die Staatsoberkassen.
(3) (gegenstandslos)