BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011

Teil 8 Vorschriften für junge Untersuchungsgefangene

Art. 29 Anwendungsbereich
Art. 30 Gestaltung des Vollzugs
Art. 31 Ausstattung des Vollzugs
Art. 32 Verkehr mit der Außenwelt
Art. 33 Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung; Arbeit
Art. 34 Trennung des Vollzugs
Art. 35 Weitere Bestimmungen