BayUVollzG
Text gilt ab: 01.11.2022
Fassung: 20.12.2011

Teil 5 Verkehr mit der Außenwelt

Art. 15 Recht auf Besuch
Art. 16 Zulassung zum Besuch
Art. 17 Überwachung von Besuchen
Art. 18 Recht auf Schriftwechsel
Art. 19 Überwachung des Schriftwechsels, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
Art. 20 Anhalten von Schreiben
Art. 21 Telekommunikation
Art. 22 Verkehr mit Verteidigern sowie besonderen Stellen
Art. 23 Pakete
Art. 24 Vorführung, Ausführung, Ausantwortung