BayUPZV
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 11.09.2018
Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern
(Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV)
Vom 11. September 2018
(GVBl. S. 724)
BayRS 2030-2-20-3-K
Vollzitat nach RedR: Unterrichtspflichtzeitverordnung (BayUPZV) vom 11. September 2018 (GVBl. S. 724, BayRS 2030-2-20-3-K)
Es verordnen
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die Bayerische Staatsregierung auf Grund des Art. 87 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und
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das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:
§ 1
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Lehrkräfte sowie der Förderlehrerinnen und Förderlehrer im Beamtenverhältnis nach § 2 Abs. 1 der Bayerischen Arbeitszeitverordnung setzt sich zusammen aus der Unterrichtspflichtzeit und der Erledigung der sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben. 2Unterrichtspflichtzeit ist die Zahl an Unterrichtsstunden, die Vollzeitbeschäftigte innerhalb einer Unterrichtswoche regelmäßig zu erteilen haben (Wochenstunden).
(2) 1Die Unterrichtspflichtzeit bestimmt sich nach der Anlage. 2Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sie sich anteilig. 3Art. 87 Abs. 5 des Bayerischen Beamtengesetzes bleibt unberührt.
(3) Wird Unterricht in mehreren Schularten erteilt, ist für die Unterrichtspflichtzeit die Schulart maßgeblich, auf die der überwiegende Unterricht entfällt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2018 tritt die Verordnung über die Benutzungsgebühren der Bayerischen Landesschulen für Blinde, Gehörlose und Körperbehinderte vom 10. Juli 1986 (GVBl. S. 226, BayRS 2233-5-K), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Juli 1996 (GVBl. S. 333) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 11. September 2018
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Bernd Sibler, Staatsminister
Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Unterrichtspflichtzeit in Bayern
Nr.
|
Schulart
|
Wochenstunden
|
---|---|---|
1.
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Grundschulen und Mittelschulen
|
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1.1
|
Lehrerinnen und Lehrer an Mittelschulen
|
27
|
1.2
|
Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen
|
28
|
1.3
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
|
29
|
2.
|
Realschulen
|
|
2.1
|
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
|
24
|
2.2
|
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten
|
28
|
2.3
|
Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
|
|
a) bis 3 Wochenstunden
|
28
|
|
b) von 4 bis 9 Wochenstunden
|
27
|
|
c) von 10 bis 15 Wochenstunden
|
26
|
|
d) von 16 bis 21 Wochenstunden
|
25
|
|
e) von mehr als 21 Wochenstunden
|
24
|
|
2.4
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
|
28
|
2.5
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die an Realschulen erfolgreich die Zertifizierung im Fach Informationstechnologie absolviert haben, bei einem Einsatz im Fach Informationstechnologie
|
|
a) bis 3 Wochenstunden
|
28
|
|
b) von 4 bis 9 Wochenstunden
|
27
|
|
c) von 10 bis 15 Wochenstunden
|
26
|
|
d) von 16 bis 21 Wochenstunden
|
25
|
|
e) von mehr als 21 Wochenstunden
|
24
|
|
3.
|
Gymnasien
|
|
3.1
|
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
|
23
|
3.2
|
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
|
27
|
3.3
|
Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
|
|
a) bis 2 Wochenstunden
|
27
|
|
b) von 3 bis 8 Wochenstunden
|
26
|
|
c) von 9 bis 14 Wochenstunden
|
25
|
|
d) von 15 bis 20 Wochenstunden
|
24
|
|
e) von mehr als 20 Wochenstunden
|
23
|
|
3.4
|
Bei Lehrerinnen und Lehrern, die am Musischen Gymnasium in der Unter- und Mittelstufe im Klassenunterricht Musik und in allen Ausbildungsrichtungen in der Oberstufe Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, wird diese Tätigkeit hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit wie der Einsatz in einem wissenschaftlichen Fach behandelt, in der Einführungsphase der Oberstufe jedoch nur der Unterricht im Klassenverband und in den ersten beiden Sportstunden
|
|
4.
|
Berufliche Schulen
|
|
4.1
|
Lehrerinnen und Lehrer an Beruflichen Oberschulen, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4.3
|
23
|
4.2
|
Lehrerinnen und Lehrer an sonstigen beruflichen Schulen, die in wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4.4
|
24
|
4.3
|
Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 4.1, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder den Wahlpflichtfächern Musik oder Kunst unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
|
|
a) bis 2 Wochenstunden
|
27
|
|
b) von 3 bis 8 Wochenstunden
|
26
|
|
c) von 9 bis 14 Wochenstunden
|
25
|
|
d) von 15 bis 20 Wochenstunden
|
24
|
|
e) von mehr als 20 Wochenstunden
|
23
|
|
4.4
|
Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 4.2, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder Fächern zur musisch-ästhetischen Bildung unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
|
|
a) bis 4 Wochenstunden
|
27
|
|
b) von 5 bis 12 Wochenstunden
|
26
|
|
c) von 13 bis 20 Wochenstunden
|
25
|
|
d) von mehr als 20 Wochenstunden
|
24
|
|
4.5
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen, soweit nicht Nr. 4.7
|
27
|
4.6
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach Nr. 4.5, die zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte herangezogen werden, im Umfang
|
|
a) von 5 bis 12 Wochenstunden
|
26
|
|
b) von 13 bis 20 Wochenstunden
|
25
|
|
c) über 20 Wochenstunden
|
24
|
|
4.7
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer
|
29
|
5.
|
Förderschulen einschließlich Schulvorbereitende Einrichtungen und Schulen für Kranke
|
|
5.1
|
Förderzentren einschließlich Schulvorbereitende Einrichtungen
|
|
5.1.1
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
|
26
|
5.1.2
|
Lehrerinnen und Lehrer
|
26
|
5.1.3
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
|
28
|
5.2
|
Berufsschulen und übrige berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
|
|
5.2.1
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen an Beruflichen Oberschulen
|
|
5.2.1.1
|
die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
|
22
|
5.2.1.2
|
die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
|
26
|
5.2.1.3
|
die in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
|
|
a) bis 2 Wochenstunden
|
26
|
|
b) von 3 bis 8 Wochenstunden
|
25
|
|
c) von 9 bis 14 Wochenstunden
|
24
|
|
d) von 15 bis 20 Wochenstunden
|
23
|
|
e) von mehr als 20 Wochenstunden
|
22
|
|
5.2.2
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen oder Realschulen an sonstigen beruflichen Schulen
|
|
5.2.2.1
|
die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
|
23
|
5.2.2.2
|
die ausschließlich Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
|
26
|
5.2.2.3
|
die in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
|
|
a) bis 4 Wochenstunden
|
26
|
|
b) von 5 bis 12 Wochenstunden
|
25
|
|
c) von 13 bis 20 Wochenstunden
|
24
|
|
d) von mehr als 20 Wochenstunden
|
23
|
|
5.2.3
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
|
23
|
5.2.4
|
Lehrerinnen und Lehrer
|
23
|
5.2.5
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer, soweit nicht Nr. 5.2.6
|
26
|
5.2.6
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer
|
28
|
5.3
|
Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung
|
|
5.3.1
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
|
23
|
5.3.2
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, die ausschließlich in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten
|
27
|
5.3.3
|
die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
|
|
a) bis 3 Wochenstunden
|
27
|
|
b) von 4 bis 9 Wochenstunden
|
26
|
|
c) von 10 bis 15 Wochenstunden
|
25
|
|
d) von 16 bis 21 Wochenstunden
|
24
|
|
e) von mehr als 21 Wochenstunden
|
23
|
|
5.3.4
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
|
23
|
5.3.5
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
|
27
|
5.4
|
Gymnasien zur sonderpädagogischen Förderung
|
|
5.4.1
|
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
|
22
|
5.4.2
|
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
|
26
|
5.4.3
|
Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
|
|
a) bis 2 Wochenstunden
|
26
|
|
b) von 3 bis 8 Wochenstunden
|
25
|
|
c) von 9 bis 14 Wochenstunden
|
24
|
|
d) von 15 bis 20 Wochenstunden
|
23
|
|
e) von mehr als 20 Wochenstunden
|
22
|
|
5.4.4
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
|
23
|
5.5
|
Schulen für Kranke
|
|
5.5.1
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
|
23
|
5.5.2
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
|
24
|
5.5.3
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
|
26
|
5.5.4
|
Lehrerinnen und Lehrer
|
26
|
6.
|
Förderlehrerinnen und Förderlehrer an Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke
|
|
6.1
|
Grundschulen und Mittelschulen
|
28
|
6.2
|
Förderschulen und Schulen für Kranke
|
27
|
6.3
|
Zusätzlich zu den Nrn. 6.1 und 6.2:
5 Verwaltungsstunden von je 60 Minuten Dauer für die Mitarbeit bei außerunterrichtlichen schulischen Aufgaben nach näherer Bestimmung durch die Schulleitung. Der übrige Teil der regelmäßigen Arbeitszeit dient insbesondere der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden und der Teilnahme an Dienstbesprechungen.
|
|
6.4
|
Die Schulleitung kann einen von den Nrn. 6.1 und 6.2 abweichenden Unterrichtseinsatz anordnen, der im Regelfall 5 Unterrichtsstunden nicht überschreiten soll.
|
|
7.
|
Staatsinstitut zur Ausbildung von Fachlehrern
|
|
7.1
|
Lehrerinnen und Lehrer
|
23
|
7.2
|
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
|
24
|
8.
|
Staatsinstitut zur Ausbildung von Förderlehrern
|
|
|
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder Mittelschulen sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer
|
23
|