BayUPZV
Text gilt ab: 01.08.2018
Fassung: 11.09.2018
Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1)
Unterrichtspflichtzeit in Bayern
Nr.
Schulart
Wochenstunden
1.
Grundschulen und Mittelschulen
1.1
Lehrerinnen und Lehrer an Mittelschulen
27
1.2
Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen
28
1.3
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
29
2.
Realschulen
2.1
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
24
2.2
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten
28
2.3
Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 3 Wochenstunden
28
b) von 4 bis 9 Wochenstunden
27
c) von 10 bis 15 Wochenstunden
26
d) von 16 bis 21 Wochenstunden
25
e) von mehr als 21 Wochenstunden
24
2.4
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
28
2.5
Fachlehrerinnen und Fachlehrer, die an Realschulen erfolgreich die Zertifizierung im Fach Informationstechnologie absolviert haben, bei einem Einsatz im Fach Informationstechnologie

a) bis 3 Wochenstunden
28
b) von 4 bis 9 Wochenstunden
27
c) von 10 bis 15 Wochenstunden
26
d) von 16 bis 21 Wochenstunden
25
e) von mehr als 21 Wochenstunden
24
3.
Gymnasien
3.1
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
23
3.2
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
27
3.3
Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 2 Wochenstunden
27
b) von 3 bis 8 Wochenstunden
26
c) von 9 bis 14 Wochenstunden
25
d) von 15 bis 20 Wochenstunden
24
e) von mehr als 20 Wochenstunden
23
3.4
Bei Lehrerinnen und Lehrern, die am Musischen Gymnasium in der Unter- und Mittelstufe im Klassenunterricht Musik und in allen Ausbildungsrichtungen in der Oberstufe Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, wird diese Tätigkeit hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit wie der Einsatz in einem wissenschaftlichen Fach behandelt, in der Einführungsphase der Oberstufe jedoch nur der Unterricht im Klassenverband und in den ersten beiden Sportstunden

4.
Berufliche Schulen
4.1
Lehrerinnen und Lehrer an Beruflichen Oberschulen, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4.3
23
4.2
Lehrerinnen und Lehrer an sonstigen beruflichen Schulen, die in wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4.4
24
4.3
Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 4.1, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder den Wahlpflichtfächern Musik oder Kunst unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 2 Wochenstunden
27
b) von 3 bis 8 Wochenstunden
26
c) von 9 bis 14 Wochenstunden
25
d) von 15 bis 20 Wochenstunden
24
e) von mehr als 20 Wochenstunden
23
4.4
Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 4.2, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder Fächern zur musisch-ästhetischen Bildung unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 4 Wochenstunden
27
b) von 5 bis 12 Wochenstunden
26
c) von 13 bis 20 Wochenstunden
25
d) von mehr als 20 Wochenstunden
24
4.5
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen, soweit nicht Nr. 4.7
27
4.6
Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach Nr. 4.5, die zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte herangezogen werden, im Umfang

a) von 5 bis 12 Wochenstunden
26
b) von 13 bis 20 Wochenstunden
25
c) über 20 Wochenstunden
24
4.7
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer
29
5.
Förderschulen einschließlich Schulvorbereitende Einrichtungen und Schulen für Kranke
5.1
Förderzentren einschließlich Schulvorbereitende Einrichtungen
5.1.1
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
26
5.1.2
Lehrerinnen und Lehrer
26
5.1.3
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
28
5.2
Berufsschulen und übrige berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung
5.2.1
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen an Beruflichen Oberschulen

5.2.1.1
die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
22
5.2.1.2
die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
26
5.2.1.3
die in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 2 Wochenstunden
26
b) von 3 bis 8 Wochenstunden
25
c) von 9 bis 14 Wochenstunden
24
d) von 15 bis 20 Wochenstunden
23
e) von mehr als 20 Wochenstunden
22
5.2.2
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen oder Realschulen an sonstigen beruflichen Schulen

5.2.2.1
die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
23
5.2.2.2
die ausschließlich Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
26
5.2.2.3
die in wissenschaftlichen Fächern und in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 4 Wochenstunden
26
b) von 5 bis 12 Wochenstunden
25
c) von 13 bis 20 Wochenstunden
24
d) von mehr als 20 Wochenstunden
23
5.2.3
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
23
5.2.4
Lehrerinnen und Lehrer
23
5.2.5
Fachlehrerinnen und Fachlehrer, soweit nicht Nr. 5.2.6
26
5.2.6
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Fachoberschulen, die überwiegend in der fachpraktischen Ausbildung tätig sind, bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer
28
5.3
Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung
5.3.1
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
23
5.3.2
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, die ausschließlich in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten
27
5.3.3
die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in musisch-ästhetischen oder praktischen Fächern wie Haushalt und Ernährung, Kunst, Musik, Sport, Textiles Gestalten und Werken unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 3 Wochenstunden
27
b) von 4 bis 9 Wochenstunden
26
c) von 10 bis 15 Wochenstunden
25
d) von 16 bis 21 Wochenstunden
24
e) von mehr als 21 Wochenstunden
23
5.3.4
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
23
5.3.5
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
27
5.4
Gymnasien zur sonderpädagogischen Förderung
5.4.1
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in wissenschaftlichen Fächern unterrichten
22
5.4.2
Lehrerinnen und Lehrer, die ausschließlich in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten
26
5.4.3
Lehrerinnen und Lehrer, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Musik, Kunsterziehung oder Sport unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern

a) bis 2 Wochenstunden
26
b) von 3 bis 8 Wochenstunden
25
c) von 9 bis 14 Wochenstunden
24
d) von 15 bis 20 Wochenstunden
23
e) von mehr als 20 Wochenstunden
22
5.4.4
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
23
5.5
Schulen für Kranke
5.5.1
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien
23
5.5.2
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen
24
5.5.3
Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik
26
5.5.4
Lehrerinnen und Lehrer
26
6.
Förderlehrerinnen und Förderlehrer an Grundschulen und Mittelschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke
6.1
Grundschulen und Mittelschulen
28
6.2
Förderschulen und Schulen für Kranke
27
6.3
Zusätzlich zu den Nrn. 6.1 und 6.2:
5 Verwaltungsstunden von je 60 Minuten Dauer für die Mitarbeit bei außerunterrichtlichen schulischen Aufgaben nach näherer Bestimmung durch die Schulleitung. Der übrige Teil der regelmäßigen Arbeitszeit dient insbesondere der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden und der Teilnahme an Dienstbesprechungen.

6.4
Die Schulleitung kann einen von den Nrn. 6.1 und 6.2 abweichenden Unterrichtseinsatz anordnen, der im Regelfall 5 Unterrichtsstunden nicht überschreiten soll.

7.
Staatsinstitut zur Ausbildung von Fachlehrern
7.1
Lehrerinnen und Lehrer
23
7.2
Fachlehrerinnen und Fachlehrer
24
8.
Staatsinstitut zur Ausbildung von Förderlehrern

Lehrerinnen und Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder Mittelschulen sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer
23