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Text gilt ab: 01.01.2007

3. Zu Art. 16 BayUKG

Gemäß Art. 16 Abs. 3 BayUKG können sich Berechtigte, denen die Umzugskostenvergütung bis zum 30. Juni 2005 zugesagt wurde, für eine Abrechnung nach altem oder neuem Recht entscheiden. Unabhängig davon gilt für alle bis zum 30. Juni 2005 nach altem Recht erteilten Umzugskostenzusagen die Fünf-Jahres-Frist des Art. 3 Abs. 5 BayUKG mit der Maßgabe, dass Fristbeginn der 1. Juli 2005 ist. Für Umzüge nach Ablauf der Frist entfällt der Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Die Bediensteten sind auf diese Regelung hinzuweisen.