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Text gilt ab: 01.01.2007

1. Zu Art. 4 BayUKG:

In allen Fällen des Art. 4 Abs. 2 besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Zusage der Umzugskostenvergütung. Bei der Ermessensentscheidung über die Umzugskostenzusage sind insbesondere fürsorgerechtliche und wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen.
Bei Umzügen aus Anlass der Einstellung ist im Regelfall keine Umzugskostenvergütung mehr zuzusagen. Die Möglichkeit zur Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung besteht nur noch, wenn nach vorheriger Feststellung an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht. Das besondere dienstliche Interesse an der Einstellung ist Tatbestandsvoraussetzung. Die Voraussetzungen für eine Umzugskostenzusage werden insbesondere dann erfüllt sein, wenn die Einstellung bei Nichterteilung der Umzugskostenzusage scheitern würde und vergleichbar qualifizierte Bewerber (z.B. bei der Gewinnung von besonders qualifiziertem Personal im Hochschulbereich) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.