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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 9
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
(1) 1Berechtigte, die am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts eine eigene Wohnung hatten und nach dem Umzug wieder eingerichtet haben, erhalten zur Abgeltung der sonstigen Umzugsauslagen eine Pauschvergütung in Höhe von 600 €. 2Die Pauschvergütung erhöht sich für jede in Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 genannte Person um 150 €, wenn sie auch nach dem Umzug mit der berechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. 3Für den selben Umzug steht nur einer berechtigten Person die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zu.
(2) Berechtigte, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 nicht gegeben sind, erhalten eine Pauschvergütung in Höhe von 20 v.H. des Betrags nach Abs. 1.
(3) 1Eine Wohnung im Sinn des Abs. 1 ist eine abgeschlossene Mehrheit von Räumen, welche die Führung eines Haushalts ermöglicht, darunter stets ein Raum mit Küche oder Kochgelegenheit. 2Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, -entsorgung und Toilette.
(4) Die Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder der Berechtigten (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3) werden zu 75 v.H., höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 400 € pro Kind erstattet, sofern sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Umzugs angefallen und innerhalb weiterer sechs Monate geltend gemacht worden sind.