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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 8
Mietentschädigung und Wohnungsvermittlungsgebühren
(1) 1Miete für die bisherige Wohnung und Garage wird für volle Kalendermonate bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. 2Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich; in diesen Fällen ist der ortsübliche Mietwert der Wohnung erstattungsfähig.
(2) Miete für die neue Wohnung und Garage, die nach Lage des Wohnungsmarkts für volle Kalendermonate gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste.
(3) Miete nach den Abs. 1 und 2 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder benutzt worden ist.
(4) 1Die notwendigen ortsüblichen Wohnungsvermittlungsgebühren zum Erlangen einer angemessenen Wohnung werden erstattet. 2Erwerben Berechtigte ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, so kann eine Vermittlungsgebühr hierfür bis zu dem Betrag erstattet werden, der für die Vermittlung einer angemessenen Mietwohnung angefallen wäre.