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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 6
Beförderungsauslagen
(1) 1Die Auslagen für das Befördern des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung werden durch eine Pauschvergütung in Höhe von 400 € oder durch Erstattung der notwendigen Auslagen ersetzt. 2Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden in den Fällen des Art. 4 Abs. 1 Nr. 7 die notwendigen Beförderungsauslagen bis zum inländischen Grenzort erstattet.
(2) Auslagen für das Befördern von Umzugsgut, das sich außerhalb der bisherigen Wohnung befindet, werden höchstens insoweit erstattet als sie beim Befördern mit des übrigen Umzugsgut erstattungsfähig wären.
(3) 1Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts im Eigentum oder Gebrauch der berechtigten Person oder anderer Personen, die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehören, befinden. 2Andere Personen im Sinn des Satzes 1 sind der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder. 3Es gehören ferner dazu die nicht ledigen in Satz 2 genannten Kinder, Verwandte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn die berechtigte Person diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.