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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 5
Umzugskostenvergütung
(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst
1.
Beförderungsauslagen (Art. 6),
2.
Reisekosten (Art. 7),
3.
Mietentschädigung und Wohnungsvermittlungsgebühren (Art. 8),
4.
Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (Art. 9).
(2) 1Die auf Grund einer Zusage nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Dienstverhältnis der Beamtin oder des Beamten vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund endet. 2Die oberste Dienstbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer öffentlichen Interessen dienenden Einrichtung übertritt.